Benutzungsordnung
Benutzungsordnung für das Wohnheimnetzwerk innerhalb der Studentenwohnheime des Studentenwerk Stuttgart vom 01.10.2007
Die hier aufgeführte Benutzerordnung ist eine digitale Kopie und daher ohne jede Gewähr. Die aktuell rechtgültige Fassung kann in jeder Sprechstunde eingesehen werden.
Präambel
Mit der Vernetzung der Wohnheime des Studentenwerkes Stuttgart (nachfolgend SWS genannt) untereinander und deren Anbindung an das Internet wurde die Möglichkeit geschaffen, wissenschaftliche Arbeiten an den Rechnern der Hochschuleinrichtungen in der Region Stuttgart und darüber hinaus durchzuführen. Dieses Netzwerk wird im folgenden als Wohnheimnetzwerk bezeichnet.
Die Betreuung des Netzwerkes wird von den Vereinen Selfnet e.V. und WH-Netz e.V. (im Folgenden Netzbetreuer genannt) durchgeführt. Diese Arbeit erfolgt auf ehrenamtlicher Basis. Daher sollte das Wohnheimnetzwerk als besonderes Privileg angesehen werden. Durch die Anbindung an das Wohnheimnetzwerk und das Internet entsteht für den Benutzer ein hohes Maß an Verantwortung gegenüber den Netzbetreuern, dem SWS, den Hochschulen und anderen Personen und Institutionen, die mit ihm die Datennetze nutzen.
§ 1 Geltungsbereich, nutzungsberechtigte Personen, Antrag
Diese Benutzungsordnung gilt für das von den oben genannten Netzbetreuern im Auftrag des Studentenwerkes Stuttgart verwaltete Wohnheimnetzwerk. Die Teilnahme am Wohnheimnetzwerk muss von jedem Benutzer auf einem standardisiertem Antragsformular beantragt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der/die Antragsteller/-in einen Zugang zum Wohnheimnetzwerk. Die Nutzung kann nur im Rahmen der installierten Kapazität erfolgen. Der Netzbetreuer ist berechtigt, dementsprechende Limitierungen vorzusehen, insbesondere bezüglich des von dem Benutzer beanspruchten Upload-/Download-
Kontingents zum Internet. Grundsätzlich wird kein Bewohner von dieser Zugangsmöglichkeit ausgeschlossen, es sei denn, es liegen schwerwiegende Verstöße gegen diese Benutzungsordnung oder säumige Zahlungen des Nutzungsentgeltes bzw. Mitgliedsbeitrages vor. Jeder/Jede Bewohner/-in erhält einen Anschlusspunkt zum Wohnheimnetzwerk in seinem/ihrem Zimmer. Veränderungen an diesen Anschlussdosen und jeder sonstige Eingriff ist dem Benutzer ausdrücklich untersagt. Die Kosten für das Anschließen des Rechners hat jeder Benutzer selbst zu tragen. Die Nutzungsberechtigung ist personengebunden und nicht übertragbar. Sie endet spätestens mit Ablauf des Mietvertrages des Benutzers mit dem SWS über den Wohnheimsplatz.
§ 2 Netzbetreiber, Gewährleistung, Haftung
Der Netzbetreiber des Wohnheimnetzwerkes ist das SWS.
Das SWS hat den Netzbetrieb vertraglich direkt oder indirekt an die oben genannten Netzbetreuer übertragen.
Kein Benutzer hat Anspruch auf eine funktionierende Verbindung zum Wohnheimnetzwerk.
Die Netzbetreuer bemühen sich jedoch, einen stabilen und dauerhaften Betrieb aufrecht zu erhalten und ggf. Fehler soweit wie möglich zu beheben. Sollte es dennoch zu Ausfällen der Verbindung zum Wohnheimnetzwerk kommen, so besteht kein Grund zur Rückerstattung von Nutzungsentgelt bzw. Mitgliedsbeiträgen. Die Netzbetreuer sind bei Fehlern nicht regresspflichtig. Alle Service-Leistungen sind freiwilliger Natur und beruhen auf freiwilliger Arbeit.
Sie können nicht eingefordert werden. Die Netzbetreuer werden das Wohnheimnetzwerk jedoch nach bestem Wissen und Gewissen verwalten. Durch die Beseitigung von Störungen, die auf Fehlern an privaten Rechnern beruhen, können Kosten für den Benutzer entstehen.
Zur Vermeidung von Fehlern und Ausfällen dürfen nur Geräte und Materialien eingesetzt werden, die die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen erfüllen. Sie müssen mit TVGS-Siegel versehen sein und den EMVBestimmungen entsprechen. Der Benutzer ist verpflichtet, bei Anschluss eines schadhaften Gerätes, das nachweislich Störungen im Wohnheimnetzwerk verursacht, dieses vom Netz zu trennen. Für die ordnungsgemäße Aufstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb der angeschlossenen Benutzer-Geräte sorgt der jeweilige Benutzer. Für den Verlust bzw. die Modifikation von Benutzerdaten oder unberechtigte Einsichtnahme Dritter auf diesen Benutzer-Geräten übernehmen die Netzbetreuer sowie das SWS keinerlei Haftung.
§ 3 Zugriff auf fremde Daten
Der Benutzer darf seinen Zugang zumWohnheimnetzwerk Dritten nicht verfügbar machen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach §7 geahndet.
Der Benutzer ist für alle von seinem Anschluss ausgehenden Aktionen alleinig verantwortlich und haftet bei einer Verletzung von Rechten Dritter gegenüber diesen selbst und unmittelbar. Er ist verpflichtet, seinen Rechner gegen unerlaubte Zugriffe von Außen zu schützen, z.B. durch Vergabe von Passwörtern, aufmerksame Konfiguration der Software etc.
Die Bereitstellung öffentlicher Zugangsmöglichkeiten ist nicht zulässig.
Jeder unberechtigte Zugriff auf fremde Datenbestände sowie fremde Geräte, jede Art des Mithörens von Datenübertragungen und jede Form des Ausspähens und Versuche des Ausspähens sind untersagt und kann zum Ausschluss des Benutzers aus dem Wohnheimnetzwerk führen und/oder weitere Folgen nach sich ziehen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach §7 geahndet.
§ 4 IP-Adressen / Manipulation
Der Benutzer verpflichtet sich, ausschließlich die ihm von den Netzbetreuern zugewiesenen Rechner-IP und Gateway-IP sowie weitere für den Zugang relevante Daten zu verwenden. Aus der Wahl von DNS-Namen für Geräte des Benutzers können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.
Die unberechtigte änderung der zugewiesenen Netzadresse (IP-Adresse oder Hostname), die missbräuchliche Verwendung einer falschen Identität oder die vorsätzliche Manipulation von Informationen sind strengstens untersagt. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach §7 geahndet.
§ 5 Behinderung anderer Benutzer / Verbreitung verbotener Daten
Der Datenverkehr eines Benutzers darf die Tätigkeiten anderer Benutzer nicht unangemessen beeinträchtigen.
Die Belastung des Netzes durch gezielte oder ungezielte und übermäßige Verbreitung von Daten ist nicht erlaubt. Die Störung oder Beeinträchtigung des Netzbetriebs durch unsachgemäßen Einsatz von Hard- und Software ist zu vermeiden.
Die Verbreitung von Daten rassistischen, sexistischen, kriminellen oder anderweitig diskriminierenden Inhalts ist untersagt.
Der Benutzer verpflichtet sich, den Anschluss nicht missbräuchlich zu nutzen, nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche oder behördliche Verbote sowie gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung zu verstoßen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach §7 geahndet.
§ 6 Weitere Pflichten des Benutzers
Störungen, erkannter Missbrauch oder unerlaubte Zugriffe von außen sind unverzüglich den Netzbetreuern zu melden.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, E-Mails der Netzbetreuer zu lesen und sich zeitnah den darin gegebenenfals enthaltenen Informationen entsprechend zu verhalten.
§ 7 Folgen bei Missbrauch
Missbrauch und Störungen des Netzbetriebs ziehen unweigerlich die Sperrung des Zugangs zum Wohnheimnetzwerk nach sich.
In minderschweren Fällen erhält der betreffende Benutzer zunächst eine Abmahnung der Netzbetreuer oder des SWS. Für den aus Missbrauch und Störungen erwachsenen Schaden oder für Aufwendungen wird der jeweilige Verursacher zur Verantwortung gezogen und strafrechtlich bzw. zivilrechtlich haftbar gemacht.
In schwerwiegenden Fällen kann der Benutzer aus dem Verein WH-Netz e.V. bzw. Selfnet e.V. ausgeschlossen werden.
§ 8 Kommerzielle Nutzung
Eine geschäftsmäßige Nutzung des Netzanschlusses ist ausgeschlossen. Kommerzielle Nutzung führt sofort zum Verlust der Zugangsberechtigung zum Wohnheimnetzwerk.
Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach §7 geahndet.
§ 9 Datenschutz
Die Netzbetreuer wachen über den stabilen Betrieb des Netzes und veranlassen bei Auftreten von Störungen deren Beseitigung. Die Netzbetreuer sind technisch in der Lage, auf den eingesetzten Geräten persönliche Daten der Benutzer zu lesen und den Datenverkehr zu kontrollieren. Die Netzbetreuer unterliegen der Schweigepflicht und haben das Briefgeheimnis und den Datenschutz zu beachten.
Die Netzbetreuer sind aus administrativen Gründen (Analyse des Netzwerks oder Abrechnungszwecke) berechtigt, Daten über die Benutzung und Auslastung der Geräte zu erheben.
Die Verbindungen der einzelnen Benutzer (Zeitcode, Quell- und Zieladresse, Protokoll und Port) werden aufgezeichnet und innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer wieder gelöscht. Inhalte werden dabei nicht aufgezeichnet.
Die Netzbetreuer sind berechtigt, für statistische Zwecke Netzwerkdaten zu erheben, zu verarbeiten sowie in anonymisierter Form an Dritte weiterzugeben. Die Netzbetreuer sind berechtigt, zum Erhalt der Netzwerksicherheit die vom Benutzer angeschlossenen Geräte auf Schwachstellen hin zu überprüfen und die daraus gewonnenen Daten auszuwerten.
§ 10 Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Benutzungsordnung lässt die Wirksamkeit der Benutzungsordnung im Ganzen unberührt.
Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch sinnentsprechende Vereinbarungen zu ersetzen.
§ 11 Beginn
Die Netzbetreuer behalten sich das Recht vor die Benutzungsordnung jederzeit zu ändern. Die Netzbetreuer informieren den Benutzer schriftlich oder per E-Mail über eine änderung der Benutzungsordnung. Soweit kein späterer Zeitpunkt genannt wird, tritt die geänderte Benutzungsordnung einen Monat, nachdem der Benutzer über die geänderte Benutzungsordnung informiert wurde, in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Fassung der Benutzungsordnung verlieren alle bisherigen Fassungen ihre Gültigkeit.
Die geänderte Benutzungsordnung gilt als vom Benutzer genehmigt, wenn er nicht innerhalb eines Monats, nachdem er über die Änderung informiert wurde, schriftlich oder per E-Mail Widerspruch einlegt.
§ 12
Durch seine Unterschrift unter der Benutzungsordnung erkennt der Benutzer die Verbindlichkeit und die Gültigkeit dieser Benutzungsordnung an.
Diese Benutzungsordnung wurde maschinell erstellt und bedarf von Seiten der Netzbetreuer oder des SWS keiner weiteren Unterschrift.
